Ärztliche Zweitmeinung – Die wichtigsten Infos

Dr. med. Nikolai von Schroeders | Autor

Medizinischer Beirat von Krankenhaus.de 

zuletzt aktualisiert: 1.11.2022

Zweitmeinung eines weiteren Arztes einholen

 Gesetzlich versicherte Personen haben bei bestimmten planbaren Eingriffe das Recht auf eine Zweitmeinung. Für welche planbaren Eingriffe das gilt, definiert der Gemeinsame Bundesausschuss (siehe „Wann kann eine Zweitmeinung eingeholt werden?“). Dabei soll die empfohlene Behandlung durch einen zweiten Facharzt geprüft werden und die betroffene Person zu Behandlungsalternativen beraten werden. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.

Über die definierten planbaren Eingriffe hinaus bieten einige Krankenkasse auch bei anderen Diagnosen wie Krebs und im Bereich Orthopädie an, die Kosten für eine Zweitmeinung zu tragen.

 Bei zahnärztlichen Behandlungen bietet die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eine kostenlose Beratung und Zweitmeinung an.  

 

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Wie sinnvoll ist es, eine Zweitmeinung einzuholen?

Ziel ist es anhand der Zweitmeinung mehr Informationen über mögliche Therapie- oder Handlungsalternativen und gleichzeitig eine zweite Einschätzung zur Notwendigkeit des Eingriffs zu erhalten.

Das Einholen einer Zweitmeinung soll dem Patienten ermöglichen, anhand umfänglicher Informationen entscheiden zu können, ob er einen empfohlenen Eingriff durchführen lassen möchte beziehungsweise welche Behandlungsoption er oder sie wählen möchte. So sollen zum Beispiel unnötige Eingriffe vermieden werden. Das Einholen einer Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen ist daher grundsätzlich sinnvoll, aber besonders empfehlenswert, wenn der Patient sich nicht ausreichend informiert fühlt oder an der empfohlenen Operation als besten Behandlungsweg zweifelt.

 

Hintergrund zur Zweitmeinungsregelung

Bei komplexen Operationen dürfen Krankenhäuser nur eine Rechnung an die Krankenkassen stellen, wenn diese mit einer vorgegeben Häufigkeit durchgeführt werden (Mindestmengenregelung). Dies soll der Qualitätssicherung dienen, weil davon ausgegangen wird, dass je häufiger diese komplizierten Operationen durchgeführt werden, desto höher ist die Qualität. Dies könnte dazu führen, dass Krankenhäuser solche Eingriffe öfter empfehlen, um die Mindestmenge zu erreichen. Das Zweitmeinungsverfahren soll deshalb aufdecken, wenn diese Eingriff empfohlen wurden, obwohl diese nicht nötig wären.

Was bedeutet “Zweitmeinung“?

Eine Zweitmeinung ist eine unabhängige, neutrale ärztliche zweite Meinung, die von qualifizierten Personen oder Einrichtungen gemäß § 27b Absatz 3 SGB V angefragt werden kann. Dazu zählt eine Bewertung der Indikationsstellung sowie die Beratung des Patienten. Sollte es notwendig sein, können dazu Untersuchungen veranlasst werden.

 

Wann kann eine Zweitmeinung eingeholt werden?

Laut Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kann für folgende planbare Eingriffe eine Zweitmeinung eingeholt werden:

Mandeloperationen:

  • vollständige oder teilweise Entfernung der Mandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Zweitmeinung durch HNO oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien):

  • vollständige oder Teilentfernung (totale oder subtotale Hysterektomie) wegen bösartiger Erkrankungen der Gebärmutter
  • Zweitmeinung von Facharzt der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Arthroskopische Eingriffe an der Schulter

  • Arthroskopie der Schulter (Spiegelung des Schultergelenks)
  • Zweitmeinung von Facharzt der Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin

Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

  • Amputationen an den unteren Extremitäten (ab Becken abwärts) in Form von Minor-Amputationen (Abtrennung eines Teils des Fußes unterhalb des Sprunggelenks) und Major-Amputationen (Amputationen bis zum Körperstamm).
  • bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus
  • Zweitmeinung u.a. von Facharzt der Innere Medizin und Diabetologie, Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, Gefäßchirurgie, Orthopädie, Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  • Weitere Fachärzte dürfen hinzugezogen werden

Implantationen einer Knieendoprothese

  • Implantation einer totalen oder partiellen Knieendoprothese (Erstimplantation oder Revisionsoperation)
  • Zweitmeinung u.a. von Facharzt der Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

Eingriffe an der Wirbelsäule

  • Operationen in Form von Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule, Spondylodese (Versteifung), Knöcherne Dekompression, Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, -Kryodenervation), Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung), Exzision (Entfernen) von Bandscheibengewebe oder  Implantation einer Bandscheibenendoprothese
  • Keine Zweitmeinung bei Eingriffe, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen, aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen oder aufgrund von Tumorerkrankungen notwendig sind
  • Zweitmeinung von Facharzt der Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Neurologie oder Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“
  • Weitere Fachärzte dürfen hinzugezogen werden

Herzuntersuchungen und Operationen am Herzen

  • kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Entfernen von Gewebe) am Herzen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • keine Zweitmeinung bei Notfalleingriffe oder Wechsel von Geräten wegen Batterieermüdung
  • Zweitmeinung von Facharzt der Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie.

 

Wie holt man eine Zweitmeinung ein? Wie ist sollte man vorgehen?

Für das Einholen einer Zweitmeinung benötigen Sie möglichst alle Untersuchungsunterlagen. Gemäß § 630g des BGB gilt: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.“ Im Falle eines Anspruchs auf Zweitmeinung trägt die Krankenkasse die Kosten für die Übermittlung der Abschriften. Die Patientenakte muss dem sogenannten Zweitmeiner zur Verfügung gestellt werden. Bei welchem Facharzt die Zweitmeinung angefragt wird, kann jeder Patient frei entscheiden, sofern der Arzt die notwendige Qualifikation vorweisen kann.

Notieren Sie sich offene Fragen und bestehende Zweifel, um sie mit dem Zweitmeiner durchzusprechen.

Am Ende des Gesprächs sollte klar sein, ob der hinzugezogene Arzt vom Eingriff abrät und/oder eine andere Behandlung empfiehlt oder der Operation zustimmt.

Die Entscheidung darüber, welche Behandlung durchgeführt wird, entscheidet am Ende der Patient.

 

Zweitmeinung online einholen

Zum Einholen einer Zweitmeinung stehen verschiedene Dienstleister und Serviceangebote der Krankenkassen zu Verfügung. Ein Dienstleister für Online-Zweitmeinungen ist BetterDoc. 

 

 

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Zweitmeinungen und Kosten – Wann zahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung?

Nachfolgend soll näher auf die Kostenübernahme durch die größten Krankenkassen sowie auf spezielle Fachbereiche eingegangen werden.

Gilt die Richtlinie zu Zweitmeinung auch für Privatpatienten?

Das Zweitmeinungsverfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Patienten, jedoch in der Regel nicht für vollversicherte Privatpatienten. Ausnahmeregelungen können von den Krankenkassen definiert werden. Deshalb sollten Privatversicherte vor dem Einholen der Zweitmeinung ihre Krankenkasse kontaktieren.

Die Kosten für die Zweitmeinung beim Radiologen

Das Einholen einer Zweitmeinung durch einen Radiologen zu angefertigten Aufnahmen ist eine sogenannte IGeL-Leistung (Selbstzahler), sodass dafür circa 100 € für den Patienten anfallen können. Dabei kann der Arzt nicht allein die Beurteilung der Bilder abrechnen. Vielmehr ist die Beurteilung dann Teil einer Beratungsleitung. Es ist aber durchaus empfehlenswert, zuvor die Krankenkasse zu kontaktieren, da diese auch hier in einigen Fällen die Kosten trägt. Dann ist jedoch in der Regel ein Überweisungsschein notwendig.

Handelt es sich um radiologische Aufnahmen im Zusammenhang mit geplanten Eingriffen wie oben beschrieben, zahlt jedoch die Krankenkasse.

 

Was kostet eine Zweitmeinung beim Zahnarzt oder Kieferorthopäden?

Im Bereich der Zahnbehandlung bietet die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen kostenlose Zweitmeinungen durch verschiedene Beratungsstellen an. Dies betrifft alle Behandlungen, zu denen ein Heil- und Kostenplan erstellt wird. Die Beratung kann aber auch genutzt werden, um Privatrechnungen prüfen zu lassen, eine Zweitmeinung zu Unterlagen wie Röntgenbildern einzuholen  oder um Fragen zu anderen geplanten Eingriffe (Zahnersatz, Wurzelbehandlung,…) zu klären. Außerdem können hier Schlichtungsstellen angefragt werden. 

Zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Arbeit vor und nach der Behandlung gibt es außerdem das sogenannte Gutachterwesen der KZBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Gutachter werden in der Regel von den Krankenkassen beauftragt.

 

Gut zu wissen

Wie viele Zweitmeinungen darf man einholen?

Mit der Zweitmeinungsregelung hat man nur Anspruch auf eine weitere unabhängige Patientenberatung und Bewertung der vorgeschlagenen Behandlung.

Regelung bei der AOK zu Zweitmeinungen

Für die AOK gilt die Regelung zur Zweitmeinung gemäß des Gemeinsamen Bundesausschuss, also für die beschrieben geplanten Eingriff. Als besonderen Service kann die Zweitmeinungssprechstunde der AOK Nordost im Centrum für Gesundheit. Hier beraten Fachärzte folgender Berliner Krankenhäuser:

Hier können unter anderem Zweitmeinung im Bereich der Orthopädie angefragt werden. Alternativ können Zweitmeinungen über teilnehmende Rückenzentren eingeholt werden.

Die AOK PLUS bietet in Sachsen und Thüringen über die gesetzliche Zweitmeinungsregelung hinaus auch die kostenlose Zweitmeinung zu zahnärztlichen Behandlungen.

 

Regelung bei der TK zu Zweitmeinungen

Die Techniker Krankenkasse (TK) zahlt wie alle Krankenkassen eine Zweitmeinung zu den vorgegeben geplanten Eingriffen und darüber hinaus zu großen Operationen an Rücken, Hüfte, Schulter und Knie. Dazu wenden Sie sich mit einer Krankenhausverordnung für einen stationären operativen Eingriff oder eine Überweisung zur Zweitmeinung zum Beispiel an eines dieser Zentren:

  • Rückenzentrum am Markgrafenpark
  • Gelenk- & Rückenzentrum Köpenick
  • RehaTagesklinik im Forum Pankow
  • Schmerzklinik Kiel

 

Regelung bei der DAK zu Zweitmeinungen

Auch die DAK bietet zusätzlich zur regulären Kostenübernahme für Zweitmeinungen, Beratung im Bereich orthopädischer Eingriffe und für intensivmedizinisch behandelte Patienten. Eine Zweitmeinung kann hier über den Partner BetterDoc bzw. über Zweitmeinung-Intensiv eingeholt werden.

 

Regelung bei der BARMER zu Zweitmeinungen

Wie alle Krankenkassen gesetzlich versicherter Patienten übernimmt sie die Kosten für eine Zweitmeinung zu bestimmten planbaren Eingriffen. Zusätzlich werden Zweitmeinungen im Bereich zahnärztlicher Behandlungen und im Bereich der Kieferorthopädie übernommen. Die Beratung (Teledoktor) seht per App, Telefon, Chat und E-Mail zur Verfügung.

Per Teledoktor werden auch Beratungen bei Knieverletzungen und vor Rückenoperationen durchgeführt sowie Zweitmeinungstermine bei einem Facharzt vermittelt. Die Kosten für die Zweitmeinung trägt die Barmer.

 

Zweitmeinung in der Orthopädie

Viele Krankenkasse bietet als Zusatzleistung die Kostenübernahme für Zweitmeinungen im Bereich Orthopädie. Dazu zählen zum Beispiel:

  • TK (Rücken, Hüfte, Schulter und Knie)
  • Barmer (Bereich Knie und Wirbelsäule)
  • DAK
  • Ikk Classic
  • AOK
  • KKH (Hüfte & Rücken)
  • Knappschaft (Schulter, Knie oder Wirbelsäule)
  • SBK (Rücken)

 

Diese Krankenkassen bieten eine Zweitmeinung bei Krebs (Onkologie)

  • TK (Hodentumore, Nierenzellkrebs, Peniskrebs, Eierstock-, Eileiter- oder Bauchfellkrebs)
  • KKH
  • Knappschaft (Magenkrebs, Leukämie, Prostatakarzinom, Darmkrebs, Lymphome, Nierentumore, Lungenkrebs, Hämatologie)
  • SBK
  • AOK (Lungenkrebs), AOK Bayern: BügerTelefonKrebs

 

Rechtliche Grundlage zur medizinischen Zweitmeinung

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 beinhaltet den Paragraph „§ 27b Zweitmeinung“. Dort ist die Grundlage dafür definiert, wann der Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung besteht:

Demnach kann die Zweitmeinung bei einem anderen Arzt oder einer anderen Einrichtung eingeholt werden. Zu beachten ist, dass die Zweitmeinung nicht bei dem Arzt/der Einrichtung angefragt werden darf, die den betreffenden Eingriff durchführen soll.

Grundsätzlich darf unter folgenden Voraussetzungen eine Zweitmeinung eingeholt werden:

  • betroffene Personen ist versichert
  • Indikation zu einem planbaren Eingriff wurde gestellt
  • die Gefahr einer Indikationsausweitung ist nicht auszuschließen

Planbare Eingriff werden in den Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren definiert. Diese Richtlinien werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss formuliert. Grundlage der Richtlinien ist § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V.

„Der Gemeinsame Bundesausschuss […] soll insbesondere Richtlinien beschließen über die […] Qualitätssicherung.“

Diese Richtlinien werden regelmäßig aktualisiert.

Empfiehlt ein Arzt einen planbaren Eingriff, muss er den Patient spätestens 10 Tage vor diesem Eingriff über den Anspruch und die Bedingungen einer Zweitmeinung aufklären.  Details dazu können auch im Merkblatt für Patienten nachgelesen werden.

 

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